BMWV -
Universitäten und Studium -
Hochschul- und Studienrecht
(Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungen in Forschung und Lehre der Universitäten. BGBl.Nr. 224/1997)
Auf Grund des § 18 Abs.2 und 7 in Verbindung mit § 8 Abs.2 UOG 1993, BGBl.Nr.805, wird verordnet
Einleitung: Allgemeine Erläuterung
Verordnung
Ziele § 1
Gegenstände von Evaluierungen § 2
Evaluierungszuständige Organe § 3
Evaluierungsarten§ 4
Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute § 5
Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden § 6.
Verfahrensvorschriften § 7.
Verwendung von Evaluierungsergebnissen § 8
Evaluierungsbezogenes Berichtswesen § 9
Arbeitsbericht der Institutsvorstände § 10
Übergangsbestimmmungen und Inkrafttreten §§ 11, 12
Die Erläuterungen stammen aus dem zur Begutachtung ausgesandten Verordnungsentwurf (GZ 68.152/18-I/B/5B/96 vom 1.3.1986) und wurden im Hinblick auf den nunmehrigen verbindlichen Verordnungstext geringfügig adaptiert.
Das UOG 1993 ordnet in § 18 und in einer Reihe weiterer
Bestimmungen Evaluierungsverfahren an. Als globales Ziel dieser
Evaluierungen ist die Einrichtung eines Regelkreises für eine
stärker outputorientierte Steuerung der Universitäten
anzusehen, in dem Lehr und Forschungsleistungen der verschiedenen
Universitätseinrichtungen an den vorgegebenen Zielsetzungen
gemessen werden. Die Ergebnisse dieses Soll-IstVergleiches
fließen wiederum in einer vom Gesetz nicht näher
spezifizierten Weise in die Willensbildungsprozesse und
Entscheidungen der Universitätsorgane und des Bundesministers
für Wissenschaft und Verkehr ein (§ 18 Abs. 8 UOG).
Grundsätzliche Ausführungen zur Thematik input-versus
outputorientierte Steuerung sowie zum Controlling als Methode zur
Unterstützung von Planungs und Entscheidungsprozessen auch im
Hochschulbereich finden sich, ausgehend von der damals noch nicht
abgeschlossenen Diskussion um das UOG 1993, im Hochschulbericht 1993
des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (I 125
bzw.Sonderdruck).
Der vorliegende Verordnungsentwurf stützt sich im
wesentlichen auf § 18 Abs. 7 UOG 1993, wonach der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr die Grundsätze für die
Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und
Lehre durch Verordnung zu regeln hat, sowie auf § 18 Abs. 2,
betreffend die Arbeitsberichte der Institutsvorstände.
Anstelle des UOG-Begriffes "Evaluierungsmaßnahmen" verwendet
der vorliegende Entwurf den Begriff "Evaluierungen" bzw.
"Evaluierung".
Die Kosten der Evaluierungen im Sinn des vorliegenden
Verordnungsentwurfes bewegen sich im Rahmen der in der
Regierungsvorlage des UOG 1993 (1125 d.B. zu den Sten.Prot., 18. GP)
dargestellten "finanziellen Auswirkungen der
Universitätsorganisationsreform".
Auf Grund des § 18 Abs.2 und 7 in Verbindung mit § 8 Abs.2 UOG 1993, BGBl.Nr.805/1993, wird verordnet:
§ 1. Evaluierungen sind Überprüfungen der Effektivität und Effizienz universitärer Lehr- und Forschungstätigkeit sowie universitätsbezogener Maßnahmen. Sie sollen sowohl für die evaluierten Einheiten als auch für die zuständigen Organe Anhaltspunkte und Grundlagen für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung sowie für personelle und organisatorische Entscheidungen erbringen.
Zu § 1 (Ziele)
Als Ziele von Evaluation im Hochschulbereich könnten anhand der einschlägigen Literatur etwa folgende genannt werden:
Die Zielformulierung des vorliegenden Entwurfes stellt die Evaluierung mit Hilfe der Schlüsselbegriffe Effektivität und Effizienz in den Kontext des Controlling. Im Kreislaufmodell der Führung (Management-Kreislauf) folgt der Vorgabe oder Vereinbarung von Zielen, der auf diese Ziele ausgerichteten Bedarfsplanung und Budgetierung und der Ausführung der geplanten Maßnahmen die Evaluierung und Berichtslegung. In einem managementorientierten Steuerungsmodell, gekennzeichnet durch Ziel- und Ergebnisorientierung, sind Evaluation und Berichtswesen Instrumente der Rechenschaftslegung ex post. Dieser sind mit Blick auf des UOG 1993 sowohl die Kostenrechnung (vgl.§ 17 Abs.1 UOG 1993) als auch die Evaluierung als Instrumente des Controlling zuzuordnen. Evaluierung umfaßt sowohl die Dimension der Effektivität als auch jene der Effizienz. Mit Effektivität ist die Frage der Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit universitären oder universitätsbezogenen Handelns ("Werden die richtigen Dinge getan?") oder, anders ausgedrückt, die Ebene des Sachziele angesprochen. Dazu gehört insbesondere auch die Qualitätsdimension. Effizienz bezieht sich demgegenüber auf die Wirtschaftlichkeit der Erbringung universitärer oder universitätsbezogener Leistungen ("Werden die Dinge richtig getan?"). Unter "universitätsbezogenen Maßnahmen" sind im wesentlichen solche des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie gesetzgeberische Maßnahmen zu verstehen.
Der zweite Satz spricht explizit die Qualitätsdimension von Forschung und Lehre an. Dadurch sollten auch Mißverständnisse, die mit den Begriffen Effektivität und Effizienz ausgelöst werden könnten, vermeidbar sein. Die "evaluierungszuständigen Organe" ergeben sich aus § 18 Abs.4 bis 6, § 43 Abs.2 und § 83 Abs.2 Z 6 UOG 1993 (§ 3 des Entwurfes beschreibt den Umfang ihrer Evaluierungskompetenz). Im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen evaluierungszuständigen Organen und (Organen der) evaluierten Einheiten ist auch darauf hinzuweisen, daß die Kontrollfunktion der Evaluierung sowohl universitäre Selbstkontrolle als auch externe Überprüfung umfaßt.
§ 2. (1) Folgende Evaluierungen sind vorgesehen:
1. die Evaluierung des Ergebnisses von Maßnahmen auf allen Entscheidungsebenen, und zwar
a) von Studienangebotsentscheidungen, wie insbesondere die Einrichtung oder Auflassung einer Studienrichtung und die Änderung von Studienvorschriften;
b) von Organisationsmaßnahmen, wie insbesondere die Errichtung, Teilung oder Zusammenlegung von Instituten;
c) von Förderungsmaßnahmen auf Grund der Frauenförderpläne;
2. die Evaluierung von Forschungstätigkeiten;
3. die Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes sowie größerer Teile von Studien;
4. die Evaluierung der Lehrtätigkeit.(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 sind, sofern sie wesentliche Auswirkungen haben, innerhalb einer vom Organ, das die Maßnahme gesetzt hat oder das für die Evaluierung zuständig ist, für angemessen erachteten Frist zu evaluieren. Die Evaluierung hat sich auf die Zielerreichung, Zweckmäßigkeit der Durchführung und Wirtschaftlichkeit der getroffenen Maßnahme zu beziehen
Zu § 2 (Evaluierungsgegenstände)
Die Aufzählung der Gegenstände von Evaluierungen läßt zunächst eine Zweiteilung zwischen maßnahmenbezogenen und nicht anlaßgebundenen Evaluierungen erkennen. Letztere werden zusätzlich nach den universitären Hauptfunktionen Lehre und Forschung untergliedert.
Die Anbindung an die einschlägigen Aussagen des UOG stellt sich im einzelnen wie folgt dar:
§(Abs.)Z |
Angelegenheit |
Evaluierungstyp |
18(1)-(3) |
Arbeitsbericht d.Institutsvorstandes |
Instrument für |
18(4) |
LV-Bewertung durch die Studierenden |
Instrument für 3 + 4 |
43(2) |
Eval.des Studien- und Prüfungsbetriebes durch den Studiendekan |
3 + 4 |
18(4) |
regelmäßige Eval.größerer Teile von Studien durch den Studiendekan und Experten |
3 |
18(5) |
gezielte Begutachtung der bisherigen Entwicklung von Org.-einheiten oder Studien durch den Rektor |
1a + b + c |
18(6) |
gezielte Begutachtung der bish. Entwicklung von Univ. oder Studien durch den Bundesminister zur Vorbereitung univ.-übergreifender Entwicklungsplanungen |
1a + b + c |
83(2)6 |
univ.-übergreifende Eval.-maßnahmen in Forschung u.Lehre durch das Univ.-kuratorium |
1a + b |
Die auf Organisationseinheiten bezogenen Aussagen von § 18 Abs.6 und insbesondere Abs.5 UOG 1993 sind einerseits über die Evaluierung von Organisationsmaßnahmen (Z 1 lit.b), anderseits über die Evaluierung der Forschungs- und Lehrtätigkeit erfaßt (Z 2 und 4), die sich stets auf bestimmte Organisationseinheiten beziehen muß. Bei den in § 18 Abs.5 UOG 1993 erwähnten "Organisationseinheiten" einer Universität handelt es sich um Fakultäten, Institute und Dienstleistungseinrichtungen, ferner an medizinischen Fakultäten und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien um Universitätskliniken, klinische Institute und Abteilungen und deren gemeinsame Einrichtungen sowie die Anstaltsapotheke.
Beispiele für Studienangebotsentscheidungen (Z 1 lit.a) aus den letzten Jahren wären etwa die Einführung der Studienrichtung Mechatronik an der Universität Linz oder das Auslaufen der Studienrichtung Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt) an der Universität Klagenfurt. Beispiele für Änderungen von Studienvorschriften, die über einzelne Teilbereiche hinausgingen, waren die Reform der technischen Studienrichtungen und der Studienrichtung Veterinärmedizin. Das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen (TechStG 1990) enthält übrigens in § 17 Abs.1 eine Verpflichtung zur Zielevaluierung der technischen Studienrichtungen durch die Studienkommissionen und Gesamtstudienkommissionen mindestens alle fünf Jahre. Diese Verpflichtung geht mit dem UOG 1993 an die Rektoren jener Universitäten über, an denen technische Studienrichtungen eingerichtet sind (vgl.§ 3 Abs.3 des vorliegenden Entwurfes).
Bei den Organisationsmaßnahmen(Z 1 lit.b) werden Entscheidungen im Bereich der Institutsgliederung wegen ihrer Häufigkeit und Bedeutsamkeit besonders erwähnt. Ebenfalls hier zuzuordnen sind Änderungen im Bereich der Aufbauorganisation der Dienstleistungseinrichtungen (insbesondere zentrale Verwaltung, zentraler Informatikdienst und Universitätsbibliothek) und Maßnahmen im Bereich der Ablauforganisation.
Abs.2 statuiert für einen Teil der in Abs.1 Z 1 genannten Maßnahmen eine Evaluierungsverpflichtung.
Der Text eröffnet sowohl die Möglichkeit, daß das maßnahmenzuständige Organ vorweg einen Termin bestimmt, zu dem zu evaluieren ist, als auch die Variante, daß das evaluierungszuständige Organ ex post zur Ansicht kommt, eine Maßnahme im Bereich Studien oder Organisation sei wegen ihrer als wesentlich zu qualifizierenden Auswirkungen zu evaluieren. Jedenfalls müssen Inhalt und Zielsetzungen der Maßnahme ausreichend dokumentiert sein, damit der Grad der Umsetzung, Zielerreichung und Wirtschaftlichkeit nachträglich festgestellt werden kann. Dies kann allerdings bei Maßnahmen, die sich deutlich von den alltäglichen Entscheidungen abheben, nicht als neues zusätzliches Erfordernis, sondern muß wohl als notwendiges Element einer sachrationalen Entscheidung angesehen werden. Das Bestimmungsmerkmal "wesentliche Auswirkungen" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Im allgemeinen wird man annehmen können, daß die Einrichtung oder Auflassung von Studienrichtungen und Organisationsänderungen wesentliche Auswirkungen haben; bei Änderungen eines Curriculums ist dies im Einzelfall abschätzbar.
Die Evaluierung von Forschungstätigkeiten (Z 2) gehört auf der Ebene der einzelnen Universität zu den Aufgaben des Rektors, universitätsübergreifend obliegt sie dem Universitätenkuratorium und dem Bundesminister. Häufigkeit und Methoden der laufenden Forschungsevaluierung werden vom evaluierungszuständigen Organ bestimmt. Zu erwähnen wären in diesem Zusammenhang peer-review Verfahren oder bibliometrische Verfahren. Für den Rektor könnten Evaluierungsrichtlinien des Senats im Rahmen der Satzung diesbezügliche Vorgaben enthalten (§ 7 Abs.2 Z 13 und § 51 Abs.1 Z 4 UOG 1993). Bereits vom UOG 1993 selbst ist der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes als ein Instrument der Forschungsevaluierung vorgesehen.
Z 3 beschreibt mit den Worten des Gesetzes die laufende Evaluierungstätigkeit des Studiendekans, die den Studien- und Prüfungsbetrieb einschließlich von Teiländerungen des Curriculums erfaßt. Sie unterscheidet sich durch das Überwiegen des Curriculumbezuges von der primär lehrveranstaltungsbezogenen Evaluierung der Lehrtätigkeit (Z 4). Das UOG 1993 sieht als Instrumente bzw. Datenbasis für die Evaluierung der Lehrtätigkeit den Arbeitsbericht des Institutsvorstandes und die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vor. Abgesehen von der Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Lehrenden selbst und von Expertengutachten zum Lehrbetrieb, hat der Studiendekan eine Reihe von Möglichkeiten, vorhandene Daten über Lehrveranstaltungen und Prüfungen für evaluative Fragestellungen aufzubereiten.
§ 3. (1) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Universitäten oder Studien durch den/die Bundesminister/in zur Vorbereitung universitätsübergreifender Entwicklungsplanungen können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs.1 Z 1 bis 3 umfassen.
(2) Universitätsübergreifende Evaluierungen durch das Universitätenkuratorium können die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs.1 Z. 1 lit a und b sowie Z. 2 und 3 umfassen.
(3) Gezielte Begutachtungen der bisherigen Entwicklung von Organisationseinheiten oder Studien durch den/die Rektor/in können alle Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs.1 umfassen. Der/ Die Rektor/in kann von einer vorgesehenen Evaluierung absehen, wenn die zu evaluierende Einheit von einer vergleichbaren Evaluierung durch den/die Bundesminister/in, das Universitätenkuratorium oder eine internationale Organisation erfaßt wurde.
(4) Die Evaluierungstätigkeit des Studiendekans/der Studiendekanin umfaßt die Evaluierungsgegenstände gemäß § 2 Abs.1 Z 3 und 4 einschließlich der Evaluierung des Ergebnisses der Änderung von Studienvorschriften.
Zu § 3 (Evaluierungszuständige Organe)
In den Abs.1 bis 4 wird folgende Zuordnung von Evaluierungsgegenständen zu den evaluierungszuständigen Organen getroffen:
Evaluierungszuständiges Organ Evaluierungsgegenstand gemäß § 2 |
Bundesminister |
Universitäten |
Rektor |
Studien |
Eval.v. |
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Eval.d. Änderung von Studienvorschriften |
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Eval.v.Organisationsmaßnahmen |
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Eval. v. |
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Eval.v.Forschungstätigkeiten |
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Eval.d.Studien- und Prüfungsbetriebes und größerer Teile von Studien |
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Eval.d.Lehrtätigkeit |
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Generell ist festzuhalten, daß sich die Evaluierungszuständigkeit des Rektors auf seine Universität erstreckt, während der Bundesminister und das Universitätenkuratorium für universitätsübergreifende, d.h. über eine einzelne Universität hinausreichende Evaluierungen zuständig sind. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "universitätsübergreifend" in § 18 Abs.6 und § 83 Abs.2 Z 6 UOG 1993.
Aus § 18 UOG 1993 ergibt sich eine Zuständigkeit des Bundesministers, des Universitätenkuratoriums und des Rektors für die Evaluierung von Studienrichtungen, Universitäten und Teilen von Universitäten. Diese konkurrierende Zuständigkeit soll im Sinn einer "Anrechenbarkeit" von universitätsübergreifenden Evaluierungsverfahren auf die Evaluierungsaktivitäten des Rektors aufgelöst werden (Abs.3). Es erscheint zweckmäßig, hier auch internationale Aktivitäten zu berücksichtigen. Diese könnten sowohl von staatlichen (z.B. EU-Kommission) als auch von universitären oder anderen wissenschaftlichen Institutionen ausgehen.
Die Abs. 1 bis 4 benennen auch die verfahrensleitenden Organe, welche im vorliegenden Verordnungsentwurf als "evaluierungszuständige Organe" bezeichnet werden.
Zu Abs.3 und 4 ist ergänzend zu bemerken, daß auch Universitätsorgane Richtlinienkompetenz für Evaluierungen haben. Hier sind vor allem die Zuständigkeit des Senats, einschlägige Richtlinien in die Satzung aufzunehmen (§ 7 Abs. 2 Z 13 und § 51 Abs. 1 Z 4 UOG 1993), die begleitende Beratungskompetenz des Universitätsbeirates (§ 56 Abs. 1 Z 6 UOG 1993) sowie die Richtlinien- und Berichtsanforderungskompetenz des Fakultätskollegiums gegenüber Dekan und Studiendekan (§ 48 Abs. 1 Z 14 und 15 UOG 1993) zu erwähnen. Diese Richtlinienkompetenzen von Universitätsorganen erlauben eine weitere Ausgestaltung von Evaluierungsverfahren unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachgebietes und der Gegebenheiten der einzelnen Universität. Sie sind für die universitären evaluierungszuständigen Organe Rektor und Studiendekan bindend.
§ 4. (1) Evaluierungsarten sind insbesondere
1. Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute (§ 5);
2. Sachverständigenbefragungen und -gutachten;
3. Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden (§ 6);
4. sachbezogene Aufbereitung von Kennzahlen, insbesondere aus den Arbeitsberichten der Institutsvorstände und aus der Prüfungsevidenz der Universität.(2)Die im Einzelfall anzuwendende Evaluierungsart ist, außer bei der Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden, vom evaluierungszuständigen Organ sachgerecht auszuwählen und unter Beachtung der §§ 5 bis 7 zu gestalten.
Zu § 4 (Evaluierungsarten)
Das UOG 1993 selbst sieht im engeren Evaluierungskontext zwei Instrumente ausdrücklich vor, nämlich die Arbeitsberichte der Institutsvorstände und die Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden. Wenn das UOG 1993 an einigen Stellen von Experten (§ 18 Abs.4) oder externen Fachleuten (§ 18 Abs.5 und 6) als an Evaluierungen Beteiligten spricht, so ist dabei offenbar an das auch in Österreich schon verschiedentlich erprobte, relativ aufwendige Peer-Review-Verfahren gedacht. Demgegenüber sollte jedoch unterstrichen werden, daß Evaluierung im laufenden Betrieb der Universität häufig einfach in der Kenntnisnahme aussagekräftiger quantitativer Angaben und deren Umsetzung auf der jeweiligen Entscheidungsebene besteht.
In Abs.1 werden zunächst einige wichtige Evaluierungsarten beispielhaft genannt.
Abs.2 hält fest, daß es grundsätzlich Sache des evaluierungszuständigen Organs ist, für eine geplante Evaluierung die geeignete(n) Methode(n) zu bestimmen. Der Sachbezug ist hiebei jedoch im Auge zu behalten.
Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden (Z 3) wird in § 6 detaillierter ausgestaltet.
"Sachbezogen aufbereitete Kennzahlen" (Z 4) können z.B. aus den explizit erwähnten Arbeitsberichten der Institutsvorstände, aus der universitätseigenen Hörer- und Prüfungsevidenz, aber auch aus der Kostenrechnung gewonnen werden. Auch die Heranziehung von quantitativen Publikationsdaten (Zitationshäufigkeit etc.) kann als Aufbereitung von Kennzahlen zur Forschungsleistung gesehen werden.
Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute
§ 5.(1) Die systematische Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute hat jedenfalls
1. eine Selbstbeschreibung der zu evaluierenden Einheiten,
2. einen Besuch der zu evaluierenden Einheiten durch die externen Fachleute und
3. einen Bericht der externen Fachleute mit Bewertung der Forschungstätigkeiten und Verbesserungsvorschlägen zu umfassen.(2) Die zu evaluierenden Einheiten sind zur Auswahl der externen Fachleute zu hören. Unter diesen muß sich mindestens ein/e ausländische/r Sachverständige/r befinden.
(3)Die Selbstbeschreibung jeder zu evaluierenden Einheit hat die bestehenden Forschungsziele darzustellen, auf die seitens der externen Fachleute vorgegebenen Fragestellungen einzugehen und die Stärken und Schwächen der Einheit in Bezug auf die Forschungsziele zu analysieren.
Zu § 5 (Bewertung von Forschungstätigkeiten durch externe Fachleute)
§ 5 führt das peer-review Verfahren (§ 4 Abs.1 Z. 1) näher aus. Die vorgezeichneten Elemente und Vorgangsweisen entsprechen den international üblichen
Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden
§ 6. (1) Die Bewertungen von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden (§ 18 Abs.4 UOG 1993) sind mittels gänzlich oder teilweise fakultäts- oder universitätseinheitlicher Fragestellung automationsunterstützt zu erheben. Diese hat sich zumindest auf die Untersuchungsbereiche Erfüllung der von dem/der Lehrveranstaltungsleiter/in angegebenen Ziele und Inhalte, Didaktik, Lernbehelfe und Betreuung der Studierenden zu beziehen und auch eine zusammenfassende Bewertung der Lehrveranstaltung vorzusehen.
(2) Der/Die Studiendekan/in hat die Erhebungsformulare unter Beachtung der Satzung und nach Anhörung des/der Vorsitzenden der Studienkommission(en) herzustellen.
(3) Der/Die Studiendekan/in hat den Lehrveranstaltungsleiter/inne/n die ihre Lehrveranstaltungen betreffenden Ergebnisse zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen längstens vier Wochen schriftlich eine Stellungnahme begrenzten Umfanges zum Bewertungsergebnis und die allfällige Verweigerung der Zustimmung zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(4) Der/Die Studiendekan/in hat eine allfällige Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters/der Lehrveranstaltungsleiterin bei der Datenweitergabe an die Studienkommission beizufügen. In die Veröffentlichung gemäß § 18 Abs.4 UOG 1993 ist die Stellungnahme aufzunehmen, wenn die Bewertungen der Lehrveranstaltungen personenbezogen dargestellt werden.
(5) Sofern die Satzung diesbezüglich keine Regelung enthält, richtet sich die Zuständigkeit des Studiendekans im Zweifelsfall nach der Organisationseinheit, welche eine Lehrveranstaltung anbietet. Der/Die Studiendekan/in entscheidet im Zweifelsfall unter Berücksichtigung der bei den Teilnehmer/inne/n einer Lehrveranstaltung überwiegenden Studienrichtung(en), welche Studienkommissionsvorsitzenden er/sie anhört und welcher(welchen) Studienkommission(en) die erhobenen Daten zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 6 (Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden)
§ 18 Abs. 4 UOG 1993 sieht regelmäßig, zumindest alle vier Semester eine Bewertung zumindest der Pflichtlehrveranstaltungen seitens der Studierenden vor. Unter Pflichtlehrveranstaltungen werden alle jene Lehrveranstaltungen zu verstehen sein, die in wenigstens einem Studienplan dem Lehrveranstaltungsprogramm eines Pflichtfaches zugeordnet sind. Vermutlich trifft dies für den weitaus überwiegenden Teil aller durchgeführten Lehrveranstaltungen zu. Diesbezüglichen Abgrenzungsschwierigkeiten kann man aus dem Weg gehen, indem man von vornherein alle Lehrveranstaltungen in die Bewertung durch die Studierenden einbezieht. Für die Lehrveranstaltungsbewertung werden einige Untersuchungsbereiche sowie eine summarische Bewertung der Lehrveranstaltung verbindlich vorgesehen. Die Fragen hiefür sind fakultäts- oder universitätseinheitlich zu gestalten. Mit "Erfüllung der vom/von der Lehrveranstaltungsleiter/in angegebenen Ziele und Inhalte" sind jene Ziele und Inhalte gemeint, welche die Lehrveranstaltungsleiter gemäß § 7 Abs.6 UniStG vor Beginn des Semesters den Studierenden bekanntgegeben haben. Über das im Entwurf umschriebene Mindestprogramm hinaus können zusätzliche studienrichtungs-, fach- oder semesterspezifische Fragestellungen aufgegriffen werden, welche auch zu unterschiedlichen Erhebungsformularen führen können. Über Häufigkeit und Zeitpunkt der Lehrveranstaltungsbewertung innerhalb des Semesters sagt die Verordnung nichts aus (Abs.1).
Abs.2 entspricht der umfassenden Zuständigkeit des Studiendekans für die Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes (§ 43 Abs.2 UOG 1993), indem ihm die Gestaltung der (konventionellen oder elektronischen) Erhebungsformulare zugeordnet wird. Die Evaluierungsrichtlinien des Senats im Rahmen der Satzung (§ 7 Abs.2 Z 13) können weitere Vorgaben für die Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden enthalten. Die Vorsitzenden der Studienkommissionen sollten, etwa mit Blick auf die Bandbreite der studienrichtungsspezifischen Bewertungsvarianten innerhalb einer Fakultät, jedenfalls vom Studiendekan angehört werden. Bereits bei der Gestaltung des Formulares für die Lehrveranstaltungsbewertung sollte auf eine kostengünstige ADV-gestützte Auswertung Bedacht genommen werden.
Den Lehrveranstaltungsleitern sind die Ergebnisse für ihre jeweiligen Lehrveranstaltungen zur Kenntnis zu bringen (Abs.3). Dieser Vorgang könnte im Bedarfsfall mit dem Angebot von Fortbildungsveranstaltungen verbunden werden. Bei entsprechender zeitlicher Disposition der Lehrveranstaltungsbewertung könnte auch vorgesehen werden, daß der Lehrveranstaltungsleiter die Lehrveranstaltungsteilnehmer über das Bewertungsergebnis informiert und es mit ihnen bespricht, wie dies etwa an der ETH Zürich praktiziert wird. Die Lehrveranstaltungsleiter haben gemäß § 18 Abs.4 UOG 1993 das Recht, zum Ergebnis der Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden Stellung zu nehmen. Dieses Recht ist mit der Weitergabe der erhobenen Daten an die Studienkommission und mit der Publikation der Auswertungen durch den Studiendekan verknüpft (Abs.4). Ferner bedarf die Publikation der Auswertung durch den Studiendekan der Zustimmung des Lehrveranstaltungsleiters. Da die Publikation verbindlich vorgeschrieben ist, erscheint es angezeigt, die Ausübung beider Rechte der Lehrveranstaltungsleiter zu verbinden und in einen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bewertungsergebnisses zu bringen. Die Möglichkeit einer Begrenzung des Umfanges der Stellungnahme - durch den Studiendekan oder die Evaluierungsrichtlinien des Senats - wird vor allem im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Publikation der Stellungnahme vorgesehen.
Die Studienkommission erhält sämtliche erhobenen Daten zuzüglich einer allfälligen Stellungnahme des Lehrveranstaltungsleiters auf Anforderung. Der Studiendekan hat die Auswertungen der Lehrveranstaltungsbewertungen alle zwei Jahre zu veröffentlichen (§ 18 Abs.4 UOG 1993).
§ 7. (1) Bei Evaluierungen, ausgenommen die Bewertung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden,ist die nachstehende Vorgangsweise einzuhalten.
(2) Vor Beginn einer Evaluierung hat das zuständige Organ (§ 3) die zu evaluierenden Einheiten über den Gegenstand, den Ablauf sowie die zur Anwendung gelangenden Instrumente schriftlich zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen längstens vier Wochen zu geben.
(3) Am Ende der Evaluierung sind der Verfahrensablauf, die eingesetzten Instrumente, die Ergebnisse und allfällige Vorschläge für Maßnahmen schriftlich zusammenzufassen (Rohbericht).
(4) Den evaluierten Einheiten ist sodann Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer angemessenen Frist zu geben; eine Begrenzung des Umfanges ist zulässig. Die Stellungnahmen sind Teil des Berichtes.
(5) Der Bericht ist jedenfalls den Leiter/inne/n der von der Evaluierung erfaßten Einheiten und den weiteren für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen universitären und außeruniversitären Organen zu übermitteln.
(6) Der/Die Rektor/in hat nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes von den für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen Universitätsorganen einen Umsetzungsbericht einzufordern.
Zu § 7 (Verfahrensvorschriften)
Einbeziehung der Evaluierungstypen von § 4 bezieht sich nicht auf die Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden und auch nicht auf die Arbeitsberichte der Institutsvorstände, da diese auf der Ebene der Evaluierungsinstrumente angesiedelt und durch § 18 UOG 1993 sowie die §§ 6 und 10 des vorliegenden Entwurfes abschließend geregelt sind.
Der in § 18 Abs. 5 und 6 UOG 1993 festgeschriebene Grundgedanke der ständigen Information der Organe, die für die von der Evaluierung erfaßten Einheiten zuständig sind, über den Verlauf und die Ergebnisse von gezielten Begutachtungen und entsprechende Antwortmöglichkeiten wird hier für den Beginn einer Evaluierung auf alle Evaluierungsverfahren ausgedehnt (Abs. 2). Die evaluierungszuständigen Organe sind in § 3 beschrieben. Die Organe, welche für die zu evaluierenden Einheiten zuständig sind, können aus nachfolgender Tabelle ersehen werden.
Evaluierungsgegenstand |
zuständiges Organ |
Rechtsgrundlage |
Studienrichtung o Curriculumänderung |
Studienkommission Institutsvorstand |
§ 41(3) UOG 1993; § 46(1) UOG 1993 |
Organisationsmaßnahme z.B.Institutsgliederung |
Organ, das die Organisations- Senat |
|
Forschungstätigkeit (Institut) |
Institutsvorstand Dekan/in |
§ 46(1) UOG 1993 § 49(1)UOG 1993 |
Studien- und Prüfungsbetrieb |
Institutsvorstand Studiendekan/in Dekan/in |
§ 46(1) UOG 1993 § 43(2) UOG 1993 § 49(1) UOG 1993 |
größerer Teil eines Curriculums |
Studienkommission Studiendekan/in Institutsvorstand |
§ 41(3) UOG 1993 § 43(2) UOG 1993 § 46(1) UOG 1993 |
Lehrtätigkeit |
Institutsvorstand Studienkommission Studiendekan/in |
§ 46(1) UOG 1993 § 41(3) UOG 1993 § 43(2) UOG 1993 |
Die zuständigen Organe der zu evaluierenden Einheiten sollen die Möglichkeit haben, zum Evaluierungsvorhaben Stellung zu nehmen.
Angesichts der generellen Verpflichtung von § 18 Abs. 8 UOG 1993, Evaluierungsergebnisse den Entscheidungen aller Universitätsorgane und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugrundezulegen, kommt der Dokumentation von Evaluierungen besondere Bedeutung zu. Zunächst ist eine Zusammenfassung des Verlaufes und der Ergebnisse der jeweiligen Evaluierung durch das evaluierungszuständige Organ vorgesehen. Dieser "Rohbericht" muß auch bereits die in Aussicht genommenen Maßnahmen zur Ergebnisumsetzung beschreiben, sofern solche vorgeschlagen werden (Abs. 3).
Im nächsten Schritt wird diese Zusammenfassung den Organen der von der Evaluierung erfaßten Organisationseinheiten übermittelt, damit sie unter angemessener Begrenzung des Umfanges - die Ergebnisse der Evaluierung aus ihrer Sicht kommentieren können. Die vorgesehene Begrenzung des Umfanges ist eine Hilfestellung in Richtung der Konzentration auf das Wesentliche und verhindert zugleich ein Ausufern des Berichtsumfanges. Es handelt sich dabei um eine durchaus übliche und bewährte Praxis. Die Dokumentation seitens des evaluierungszuständigen Organs bildet zusammen mit diesen Stellungnahmen den eigentlichen Bericht über das Evaluierungsverfahren (Abs. 4).
Der Bericht ist den Leitern der von der Evaluierung erfaßten Universitätseinrichtungen und den anderen für die Umsetzung zuständigen Organen zu übermitteln (Abs.5). Als Leiter der von Evaluierungen erfaßten Universitätseinrichtungen sind primär die Instituts - und Klinikvorstände und Leiter von Dienstleistungseinrichtungen, die Studiendekane, bei größerflächigen Evaluierungen auch Dekane und Rektoren Adressaten der Berichte. Die für Umsetzungsmaßnahmen zuständigen Organe sind zum Teil mit den für die evaluierten Einheiten zuständigen Organen identisch. Als umsetzungszuständiges "außeruniversitäres Organ" kommt insbesondere bei Studienangebotsentscheidungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Betracht.
Schließlich ist nach Ablauf der für die Umsetzung vorgesehenen Zeitspanne ein "Umsetzungsbericht" zu legen, der darüber Auskunft geben soll, in welchem Ausmaß die Umsetzung der aus dem Evaluierungsverfahren abgeleiteten Konsequenzen tatsächlich gelungen ist bzw. aus welchen Gründen nicht umgesetzt wurde (Abs. 6).
Verwendung von Evaluierungsergebnissen
§ 8. (1) Das zuständige Organ hat jedenfalls in folgenden Angelegenheiten vorhandene entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse schriftlich aufzubereiten und unter Beachtung dienstrechtlicher Bestimmungen als Entscheidungsgrundlage mit heranzuziehen:
1. Berufung von Universitätsprofessor/inn/en sowie Bestellung von Gastprofessor/inn/en;
2. Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent/in;
3. Aufnahme von und Laufbahnentscheidungen für Universitätsassistent/inn/en;
4. Erteilung von Lehraufträgen;
5. Bestellung zum/zur Abteilungsleiter/in;
6. Festlegung von Dienstpflichten;
7. Maßnahmen zur Personalentwicklung und andere, insbesondere vom Institutsvorstand, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht zu treffende Entscheidungen.Andere Universitätsorgane haben verfügbare entscheidungsrelevante Evaluierungsergebnisse dem zuständigen Organ auf Anforderung bekanntzugeben.
(2) Bei der Erstellung des Budgetantrages und bei der Budgetzuweisung für Investitionen im Forschungsbereich sind vorhandene Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen. Vor Großinvestitionen im Forschungsbereich (§ 13 der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl.Nr.736/1996) sind, sofern die bereits vorhandenen Evaluierungsergebnisse nicht ausreichen, Evaluierungen durchzuführen.
(3) Wurde ein/e in einem Bundesdienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in hinsichtlich ein und derselben oder mehrerer verschiedener Lehrveranstaltungen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Bewertungen gemäß § 6 eindeutig negativ beurteilt, so hat der/die Studiendekan/in mit ihm/ihr die Gründe für diese Bewertungen und mögliche Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung,zu besprechen.
(4) Läßt sich aus den Arbeitsberichten des Institutsvorstandes oder aus Evaluierungen von Forschungstätigkeiten erkennen, daß ein/e im unbefristeten Dienstverhältnis stehende/r Universitätslehrer/in innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine deutlich unter dem Durchschnitt des Fachgebietes liegende Forschungstätigkeit aufweist, so hat der/die Rektor/in zusammen mit dem/der betroffenen Universitätslehrer/in und dessen/deren Instituts(Klinik)vorstand die Gründe hiefür zu ermitteln und Maßnahmen, insbesondere zur Verbesserung, zu besprechen.
Zu § 8 (Verwendung von Evaluierungsergebnissen)
§ 18 Abs.8 UOG 1993 fordert die Einbeziehung der Evaluierungsergebnisse in die inneruniversitären Entscheidungsprozesse und in die Entscheidungen des Bundesministers. Dieser gesetzliche Auftrag soll in der Evaluierungsverordnung konkretisiert werden. Dies geschieht durch beispielhafte Aufzählung der wichtigsten Entscheidungsfelder, in denen die entscheidungszuständigen Organe verpflichtet werden, vorhandene Evaluierungsergebnisse schriftlich aufzubereiten oder aufbereiten zu lassen und sie auf diese Weise in nachvollziehbarer Form in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen. Im einzelnen kann der Zusammenhang zwischen Evaluierungsergebnissen und Entscheidungsfeldern aufgrund des UOG 1993 etwa folgendermaßen dargestellt werden:
Bei der Berufung von Universitätsprofessoren(Z 1)hat in erster Linie die Berufungskommission, in der Folge auch der Dekan und das Fakultätskollegium und sodann der Rektor die Qualifikation der Kandidaten zu beurteilen (§ 23 Abs.4 bis 7 UOG 1993). Für die Beurteilung der fachlichen Eignung im Hinblick auf die im Ausschreibungstext genannten Kriterien sind neben den üblichen Publikationsverzeichnissen auch Ergebnisse der Bewertung von Forschungsleistungen oder bibliometrische Maßzahlen heranzuziehen. Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden und allfällige andere Ergebnisse von Evaluierungen der Lehrtätigkeit sind für die Einschätzung des Ernennungserfordernisses der pädagogischen Eignung von Bedeutung (vgl.Z 19.1 lit.c der Anlage 1 zum BDG 1979). Bereits in der Ausschreibung der Planstelle sollten die Bewerber aufgefordert werden, entsprechende Unterlagen beizubringen. Ähnliches gilt für die Bestellung von Gastprofessoren (§ 25 UOG 1993), wenn in diesem Fall auch wegen des überwiegenden Interesses der einladenden Fakultät an der Gewinnung des Gastwissenschafters und der Befristung der Dauer die Erschließung von Evaluierungsergebnissen in der Regel nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit betrieben werden wird.
Bei der Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) werden die beiden Gutachter des zweiten Verfahrensabschnittes (§ 28 Abs.7 UOG 1993) und die Habilitationskommission selbst auf Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden Bedacht zu nehmen haben (Z 2).
Während bei der Ernennung zum Universitätsassistenten oder bei der Aufnahme als Vertragsassistent (Z 3) häufig noch keine Evaluierungsergebnisse verfügbar sein werden, wird dies bei der Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit bzw. bei der allfälligen Weiterbestellung des Vertragsassistenten gewöhnlich der Fall sein. Insbesondere für die Gutachten gemäß § 176 Abs.3 BDG 1979 werden Ergebnisse von Evaluierungen der Forschungstätigkeit und Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden heranzuziehen sein. Analoges gilt für die Definitivstellung (§ 178 Abs.2 und Z 21.4 - 21.6 der Anlage 1 zum BDG 1979).
Für die Erteilung von Lehraufträgen (Z 4) durch den Studiendekan normiert bereits das UOG 1993 (§ 43 Abs.2 Z 3) selbst die Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen. Am häufigsten wird es sich dabei um die Bewertung der Lehrveranstaltungen durch die Studierenden handeln.
Während die Errichtung von Abteilungen durch den Senat (§ 51 Abs.1 Z 6 UOG 1993) unter Umständen der Verpflichtung zur Maßnahmenevaluierung gemäß § 2 Abs.2 unterliegt, sieht § 8 Abs.1 Z 5 vor, daß auch für die Bestellung von Abteilungsleitern durch den Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz (§ 46 Abs.1 Z 8 und Abs.7 UOG 1993) verfügbare Evaluierungsergebnisse (Bewertungen der Forschungsleistungen, Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden) heranzuziehen sind. Dabei wird auf die spezifische Aufgabenstellung der Abteilung abzustellen sein.
Die Konkretisierung der gesetzlich umschriebenen Dienstpflichten der verschiedenen Arten von bediensteten Universitätslehrern sowie der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Z 6) obliegt in erster Linie dem Institutsvorstand (§ 46 Abs.1 Z 2 bis 4 UOG 1993). Er hat mit den Universitätsassistenten im befristeten oder provisorischen Dienstverhältnis mindestens alle zwei Jahre ein Gespräch über die berufliche Qualifikation und die weitere Verwendungsmöglichkeit an der Universität zu führen (sogenanntes Karrieregespräch gemäß § 186 Abs.1 Z 2 BDG 1979). Hiefür sind Evaluierungsergebnisse zur bisherigen Forschungs- und Lehrtätigkeit des Assistenten heranzuziehen, welche wiederum Ausgangspunkt für Maßnahmen zur Personalentwicklung, etwa in Form des Anbietens oder Hinweisens auf Möglichkeiten zur didaktischen Weiterbildung, sein können (Z 7). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die in § 155 Abs.3 BDG 1979 normierte Verpflichtung der Universitätslehrer zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung.
Abs. 2 spezifiziert die Verwendung von Evaluierungsergebnissen für die Forschungsmittelbeschaffung und -verteilung. Es liegt auf der Hand, daß die Budgetanträge der Institute (§ 45 Abs.1 Z 3 UOG 1993), Fakultäten (§ 48 Abs.1 Z 5 UOG 1993) und der Universität insgesamt (§ 51 Abs.1 Z 8 UOG 1993) hinsichtlich der Forschungsmittel und insbesondere die Verteilung der tatsächlich für Forschungszwecke verfügbaren Mittel (Rektor gem. § 52 Abs.1 Z 7, Dekan gem. § 49 Abs.1 Z 10 und Institutsvorstand gem. § 46 Abs.1 Z 4 UOG 1993) einen Bezug zur bisherigen tatsächlichen Forschungsleistung aufweisen sollen. Dies kann durch Bezugnahme auf einschlägige Evaluierungsergebnisse erreicht werden. Bei Forschungsinvestitionen, die die Größenordnung eines "Vorhabens" im Sinn der Verordnung über Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverfahren erreichen, soll eine Evaluierung der bisherigen einschlägigen Forschungsleistungen verpflichtend durchgeführt werden, wenn keine ausreichenden Evaluierungsergebnisse vorliegen. Die erwähnte Verordnung umschreibt Investitionsvorhaben als Vorhaben mit budgetären Gesamtausgaben von mehr als 10 Millionen Schilling.
Abs.3 bezieht sich auf die Situation, daß die Lehrveranstaltungen eines bediensteten Universitätslehrers wiederholt von den Studierenden negativ beurteilt werden. In diesen Fall ist der Studiendekan verpflichtet, in einem Gespräch mit dem betreffenden Universitätslehrer nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen. Analog dazu sieht Abs.4 vor, daß bei auffällig geringer Forschungstätigkeit eines unbefristet bediensteten Universitätsprofessors oder -assistenten der Rektor in einem Gespräch unter Einbeziehung des Institutsvorstandes gemeinsam mit dem betreffenden Universitätslehrer nach Verbesserungsmöglichkeiten sucht.
Evaluierungsbezogenes Berichtswesen
§ 9.(1) Der/Die Studiendekan/in hat im Rahmen der Veröffentlichung der Auswertungen von Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden auch über die von ihm/ihr selbst veranlaßten oder durchgeführten Evaluierungen und deren Ergebnisse sowie über die Umsetzung von Ergebnissen der Lehrveranstaltungsbewertungen und der anderen Evaluierungen zu berichten.
(2) Der/Die Rektor/in hat ein Jahr vor dem Ende seiner/ ihrer Funktionsperiode dem Senat schriftlich über die von ihm/ ihr veranlaßten Evaluierungen, deren Ergebnisse und ihre Umsetzung sowie über von ihm/ihr als notwendig erachtete Evaluierungen zu berichten.
(3) Veröffentlichungen des Studiendekans/der Studiendekanin (Abs.1), Veröffentlichungen des Rektors/der Rektorin über die Arbeitsberichte der Institutsvorstände sowie Berichte des Rektors/der Rektorin gemäß Abs.2 sind dem/der Bundesminister/in zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Hochschulbericht sind sowohl die aufgrund von Evaluierungsergebnissen gesetzten Maßnahmen des Bundesministers/der Bundesministerin als auch die auf gesetzgeberische Maßnahmen bezogenen Evaluierungsergebnisse darzustellen.
Zu § 9 (Evaluierungsbezogenes Berichtswesen)
So wie die Planungen und Entscheidungen der universitären und überuniversitären Entscheidungsebenen vielfältig vernetzt sind, erscheint es auch notwendig, ein Berichtswesen aufzubauen, das wesentliche Evaluierungsvorgänge und -befunde sowie Maßnahmenvorschläge dokumentiert und an die jeweils vorgeordneten Entscheidungsebenen rückmeldet.
Die gesetlich vorgesehene Veröffentlichung von Ergebnissen der Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden (§ 18 Abs. 4 UOG 1993) wird durch die Verordnung zu einem Bericht über die Evaluierungstätigkeit des Studiendekans ausgebaut (Abs. 1).
Dem Rektor jeder Universität kommt gemäß § 18 Abs.1 UOG 1993 als Adressat der Arbeitsberichte der Institutsvorstände und gemäß § 18 Abs.5 UOG 1993 als umfassend evaluierungszuständigem Organ auf der Ebene der einzelnen Universität eine zentrale Rolle im Evaluierungsgeschehen zu. Es liegt daher nahe, die diesbezüglichen Aktivitäten des Rektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode in einem gesonderten Bericht zusammenzufassen, mit diesem Bericht den Senat zu befassen und ihn auch dem Bundesminister für den Hochschulbericht zur Verfügung zu stellen. Dies erscheint im Sinn einer konzentrierten Rechenschaftslegung unter Einbeziehung auch mittelfristiger Umsetzungsaktivitäten ebenso zweckmäßig wie im Interesse einer Befassung des Senates mit einer über das aktuelle Tagesgeschäft hinausreichenden Vorschau auf die nächsten dem Rektor dringlich erscheinenden Evaluierungen, auch wenn der Rektor gemäß § 18 Abs.5 UOG 1993 seine "gezielten Begutachtungen" stets auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senates durchführen läßt (Abs.2).
Abs.3 hält fest, daß die gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen zu den Arbeitsberichten der Institutsvorstände (§ 18 Abs.3 UOG 1993) sowie zu den Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden (§ 18 Abs.4 UOG 1993) dem Bundesminister vorzulegen sind.
Der Hochschulbericht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst (§ 18 Abs.9 UOG 1993) hat unter anderem als Evaluierungsbericht die Aufgabe, jene Evaluierungsergebnisse dem entscheidungszuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen, die sich auf die Auswirkungen gesetzgeberischer Maßnahmen beziehen (Abs.4). Naturgemäß ist diese Aufgabe eng mit der Aufgabe des Bundesministers verbunden, den Gesetzgebungsorganen im Wege der Bundesregierung Gesetzesvorlagen zuzuleiten.
Neben dem eben beschriebenen Rektorsbericht und dem Hochschulbericht des Bundesministers sei der Vollständigkeit halber der jährliche Tätigkeitsbericht des Universitätenkuratoriums an den Nationalrat (§ 83 Abs.3 UOG) in diesem Zusammenhang erwähnt. Dieser betrifft, wie der Hochschulbericht des Bundesministers, nur zum Teil Angelegenheiten der Evaluierung und bedarf keiner näheren Regelung im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
Arbeitsberichte der Institutsvorstände
§ 10. (1) Inhalt und Form der Arbeitsberichte der Institutsvorstände sind vom/von der Rektor/in nach Maßgabe der Satzung und unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen festzulegen.
(2) Der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes hat zumindest folgende zahlenmäßige Darstellungen nach dem Muster des Formulares in der Anlage zu enthalten: <Formular Winword , WordPerfect6.0>
1. Universitätslehrer/innen und abgehaltene Lehrveranstaltungen;
2. durchgeführte lehrveranstaltungsbezogene Beurteilungen und Prüfungen sowie Fachprüfungen;
3. durchgeführte Beurteilungen von Diplomarbeiten und Disserta tionen;
4. wissenschaftliche Veröffentlichungen des bediensteten wissenschaftlichen Institutspersonals einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
5. fertiggestellte Forschungsarbeiten von wissenschaftlichen Institutsbediensteten einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.(3) die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten (Abs.2 Z 4 und 5) muß anhand entsprechender Verzeichnisse im Arbeitsbericht nachvollziehbar sein.
(4) Berichtszeitraum ist das jeweils abgelaufene Studienjahr. Die Berichte sind dem/der Rektor/in längstens Ende Dezember vorzulegen.
Zu § 10 (Arbeitsberichte der Institutsvorstände)
§ 10 enthält die in § 18 Abs. 2 UOG 1993 vorgesehene "weiterreichende Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung" im Rahmen der Arbeitsberichte der Institutsvorstände. Die dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 18 Abs. 3 zweiter Satz zu übermittelnden Berichtsdaten werden in einer gesonderten Verordnung benannt werden. Es wird sich dabei voraussichtlich um die in Abs.1 Z 1 bis 5 samt Anlage umschriebenen Daten handeln.
Die Arbeitsberichte der Institutsvorstände wurden schon bisher aufgrund von § 95 UOG in zwei bis dreijährigen Abständen vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst erhoben, zuletzt über das Studienjahr 1994/95 und über die Forschungsaktivitäten der Kalenderjahre 1993 und 1994. Davon unabhängig geben zahlreiche Institute von sich aus Jahresberichte heraus, die das Leistungsspektrum des Institutes wesentlich ausführlicher als der Erhebungsbogen des Bundesministeriums darstellen. Allerdings sind sie für eine flächendeckende Gewinnung vergleichbarer Informationen nicht geeignet. Es scheint auch nicht zweckmäßig, gestützt auf § 18 Abs.2 UOG 1993, eine bestimmte Papierform der Arbeitsberichte für alle Institute verbindlich zu machen. Der vorliegende Entwurf orientiert sich eher an den bisherigen Erhebungen des Bundesministeriums. Im Kontext des UOG 1993 ist der Arbeitsbericht des Institutsvorstandes als Produkt von Entscheidungen auf drei Ebenen zu sehen, welche man sich als konzentrische Kreise vorstellen könnte:
§ 10 bezieht sich nur auf den für alle Universitäten einheitlichen Mindestinformationsgehalt des Berichtes. Dieser wird in Abs.1 in Form eines Inhaltsverzeichnisses umschrieben. Ein Formularmuster im Anhang konkretisiert die Darbietung der gewünschten Informationen auf Tabellenebene.
Die Informationen zum Personal und zu den abgehaltenen Lehrveranstaltungen (Abs. 1 Z 1 sowie Tab.1) und Prüfungen (Abs.1 Z 2 und Tab.2) sowie zur Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Abs.1 Z 3 und Tab.3) sollten aus entsprechenden EDV-Anwendungen der zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion) abgezogen werden können. Das Fehlen derartiger Informationssysteme ist jedenfalls bei größeren Universitäten als schwerwiegendes Organisationsdefizit anzusehen, das kurzfristig beseitigt werden muß, um nicht eine effektive Leitung der Universität und ihrer Fakultäten im Sinne des UOG 1993 durch Mängel der Informationsinfrastruktur in Frage zu stellen. Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurden speziell seit Mitte der Achtzigerjahre immer wieder Applikationskonzepte und finanzielle Mittel zur Modernisierung der Studien- und Prüfungsadministration zur Verfügung gestellt.
Die für Tabelle 1 notwendige Aliquotierung der Lehrveranstaltungsstunden auf die mitwirkenden Universitätslehrer und die daran geknüpfte Zurechnung auf die verschiedenen Personalkategorien einschließlich der in manchen Fällen notwendigen Zurechnung von Komponenten einer Lehrveranstaltung zu verschiedenen Instituten kann prinzipiell automatisiert werden. Die Untergliederung der Lehrbeauftragten entspricht der diesbezüglichen Gliederung im Rahmen der österreichweit verbindlichen Applikation zur automationsunterstützten Verwaltung von Lehraufträgen.
"Vorlesungsprüfungen" (Tab.2) werden, von Kolloquien abgesehen, nur dann relevant sein, wenn das besondere Studiengesetz vorlesungsbezogene Prüfungsteile vorsieht. In den übrigen Fällen (Theologie, Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Medizin/Veterinärmedizin) werden die Prüfungen überwiegend in der Spalte "Fachprüfungen/Einzelprüfung" darzustellen sein.
Die zahlenmäßige Darstellung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen und der abgeschlossenen Forschungsarbeiten (Z 4 und 5) ist auf die bediensteten wissenschaftlichen Institutsangehörigen einschließlich der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit eingeschränkt, da bei den wissenschaftlichen Institutsangehörigen ohne Dienstverhältnis nicht ohne weiteres unterstellt werden kann, es handle sich bei ihren Publikationen und Forschungsarbeiten um solche des Institutes, und da überdies die Sammlung der entsprechenden Informationen einen wesentlich höheren Aufwand verursachen würde. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst geht davon aus, daß jedes Institut, auch wenn Senat und Rektor keine diesbezüglichen näheren Regelungen erlassen, über Bibliographien und Projektunterlagen verfügt, anhand derer die quantitativen Angaben in den Tabellen 3 und 4 jederzeit nachvollzogen werden können.
Fast alle Darstellungen des vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr normierten Teiles der Arbeitsberichte sind nach Geschlecht untergliedert. Dies entspricht einem allgemeinen statistischen Standard und steht überdies in Zusammenhang mit dem Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (BGBl.Nr. 229/1995).
Abs. 4 legt die Berichtszeiträume für die Bereiche Lehre und Forschung abweichend von der bisherigen Praxis einheitlich mit dem Studienjahr fest. Überdies wird der Termin für die Vorlage der Arbeitsberichte der Institutsvorstände an den Rektor festgelegt.
Übergangsbestimmmungen
§ 11. § 2 Abs.2 ist auch auf inhaltliche Änderungen der Institutsgliederung anzuwenden, die gegenüber der Institutsgliederung vor dem Wirksamwerden des UOG 1993 vorgenommen wurden.
Zu § 11 (Übergangsbestimmungen)
Die Verpflichtung zur Evaluierung von organisatorischen Maßnahmen soll auch die Änderungen der Institutsgliederung im Zusammenhang mit dem Übergang vom UOG (1975) auf das UOG 1993 erfassen.
Inkrafttreten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie ist nicht vor dem Wirksamwerden des UOG 1993 für die betreffende Universität anzuwenden.
Zu § 12 (Inkrafttreten)
Als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorliegenden Verordnung ist - für die einzelnen Universitäten unterschiedlich - der jeweilige Zeitpunkt des Übertretens in den Geltungsbereich des UOG 1993 (vgl. § 87 Abs. 2 und 3 UOG 1993) vorgesehen. Für jene Universitäten, die bereits in die Rechtslage nachUOG 1993 eingetreten sind, soll durch die Fixierung eines Inkrafttretensdatums allfälligen Rückwirkungsüberlegungen der Boden entzogen werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Evaluierungsverordnung bereits nach dem UOG 1993 geführten Universitäten werden die erste Lehrveranstaltungsbewertung durch die Studierenden gemäß § 6 im Wintersemester 1997/98 durchzuführen haben. Der erste Arbeitsbericht der Institutsvorstände gemäß § 10 wird über das Studienjahr 1997/98 längstens Ende Dezember 1998 dem Rektor vorzulegen sein. Für die übrigen Universitäten gilt, daß die erste Lehrveranstaltungsbewertung im ersten nach dem "Kippzeitpunkt" beginnenden Semester durchzuführen ist, während sich der erste Arbeitsbericht der Institutsvorstände auf das erste Studienjahr nach dem Eintritt in den Geltungsbereich des UOG 1993 zu beziehen haben wird.
Rückfragen und Kontakte: Dr. Monika Götsch, Mag. Josef Wöckinger, BMWV