Version vom 13.1.1998
Allgemeine Merkmale des Entwurfs
Bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs wurden folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Die Satzung soll eine klare Orientierung für die Gestaltung von Evaluationsmaßnahmen bieten, ohne jedoch zu sehr in Einzelheiten zu gehen. Auch soll der Satzungsteil flexibel genug sein, um nicht bei jeder - durch die ersten Evaluierungserfahrungen notwendig gemachten - Veränderung der konkreten Evaluierungspraxis abgeändert werden zu müssen.
In schon vorher eingelangten schriftlichen Stellungnahmen und in den Diskussionen der Kommission wurde von einer größeren Anzahl von Mitgliedern betont, daß die Situation im Hinblick auf Forschung und Lehre an den verschiedenen Fakultäten sehr unterschiedlich wäre und daher die Fakultät der Ort sein, an dem konkretere Richtlinien ausgearbeitet werden sollen. Auf der Ebene der Gesamtuniversität wären daher nur einige wenige Orientierungspunkte für von den Fakultäten getragene Evaluationen vorzusehen.
Der Entwurf des Satzungsteils folgt nun folgender allgemeiner Logik:
Zentrales Element der Strategie sind "Berichte". Diese enthalten nicht nur Daten, sondern auch Bewertungen und Entwicklungsplanungen.
Evaluationsaussagen sollen konsequent mit Entwicklungsaussagen verbunden werden, welche wiederum Gegenstand nachfolgender Evaluationen werden.
Im Hinblick auf die einzelnen Evaluierungsinstrumente werden keine Aussagen gemacht, weil diese einesteils in der Evaluierungsverordnung recht konkret vordefiniert sind und weil anderenteils ein gewisser Spielraum für die Fakultäten geschaffen werden soll.
1 Zweck von Evaluierungsmaßnahmen
(1) (Ziele) Evaluierungsmaßnahmen dienen
primär der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der
Qualität der verschiedenen Leistungen der Johannes Kepler
Universität Linz. Sie sind so zu gestalten, daß sie
einerseits den Mitgliedern und Teilorganisationen der
Universität verständliche Rückmeldung über ihre
Tätigkeit verschaffen und andererseits Informationen und
Perspektiven für Entwicklungsplanung, strategische
Entscheidungen und Öffentlichkeitsarbeit der Universität
erbringen.
(2) (Meta-Evaluation) Effizienz, Effektivität und
Ökonomie der praktizierten Evaluierungsmaßnahmen in
Hinblick auf diese Zielsetzungen ist in regelmäßigen
Zeiträumen von den evaluierungszuständigen Organen und den
richtliniengebenden Kollegialorganen zu bewerten. Die Ergebnisse
dieser Bewertungen sind für die Weiterentwicklung von
Richtlinien und Instrumenten zu nutzen.
2 Evaluierungsbereiche
Lehre, Forschung sowie Diensteistungseinrichtungen der Johannes
Kepler Universität Linz sollen einer regelmäßigen
Evaluierung unterzogen werden. Darüber hinaus ist die Umsetzung
von besonderen Planungs- und Entwicklungsentscheidungen durch
Evaluierung zu begleiten.
3 Evaluierung der Lehre
(1) (Lehrveranstaltungsevaluation) Die
LehrveranstaltungsleiterInnen aller Pflichtlehrveranstaltungen sind
zu einer regelmäßigen Evaluierung ihrer Lehrtätigkeit
gemäß den Vorgaben von UOG 1993 18, der
Evaluierungs-Verordnung sowie gemäß etwaiger
ergänzender Richtlinien auf Fakultätsebene
verpflichtet.
(2) (Informationssammlung über den Studien- und
Prüfungsbetrieb) Der/die StudiendekanIn sammelt -
über einzelne Lehrveranstaltungen hinausgehende - Informationen
über den Studien- und Prüfungsbetrieb im allgemeinen.
(3) (Laufende Weiterentwicklung) Die Ergebnisse der
Lehrveranstaltungsevaluationen sowie der Informationssammlung
über den Studien- und Prüfungsbetrieb sind von den
LehrveranstaltungsleiterInnen, dem/der StudiendekanIn sowie den
Studienkommissionen im Rahmen ihres jeweiligen
Zuständigkeitsbereiches laufend auszuwerten und in entsprechende
Projekte zur Weiterentwicklung der Qualität des Studien- und
Prüfungsbetriebes umzusetzen.
(4) (Bericht zur Weiterentwicklung der Lehre an der
Fakultät) Alle zwei Jahre hat der/die StudiendekanIn im
Einvernehmen mit den Studienkommissionen einen Bericht zur
Weiterentwicklung der Lehre an der Fakultät zu
erstellen.
Dieser Bericht ist dem Fakultätskollegium zur Kenntnis zu
bringen, allenfalls durch dessen Stellungnahme zu ergänzen sowie
dem/der RektorIn und dem Senat der Johannes Kepler Universität
Linz vorzulegen.
(5) (Inhalte des Berichts zur Weiterentwicklung der Lehre an
der Fakultät) Dieser Bericht muß jedenfalls
enthalten:
eine summarische Wiedergabe der planungsrelevanten Ergebnisse der
Informationssammlung über den Studien- und Prüfungsbetrieb,
der Lehrveranstaltungsevaluationen sowie der Arbeitsberichte der
Institutsvorstände;
eine Einschätzung und Bewertung dieser Ergebnisse vor dem
Hintergrund der von der Fakultät für den Studien- und
Prüfungsbetrieb formulierten Ziele;
Pläne für konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung
der Qualität des Studien- und Prüfungsbetriebes der
Fakultät;
sowie eine Einschätzung der Effizienz, Effektivität und
Ökonomie der in den vorhergehenden Berichten zur Lehre geplanten
Weiterentwicklungsmaßnahmen.
4 Evaluierung von Forschung
(1) (Arbeitsberichte der Institute) Die
Institutsvorstände haben gemäß den Vorgaben von UOG
1993 18, der Evaluierungs-Verordnung sowie gemäß etwaiger
ergänzender Richtlinien auf Fakultätsebene in
regelmäßigen Abständen einen Arbeitsbericht des
Institutes zu erstellen. Dieser Arbeitsbericht ist der
Institutskonferenz zur Kenntnis zu bringen, allenfalls durch deren
Stellungnahme zu ergänzen und dem/der DekanIn vorzulegen.
(2) (Arbeitsberichte anderer Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen) 4 (1) ist sinngemäß auf
alle anderen Forschungseinrichtungen der Universität
anzuwenden.
(3) (Weitere forschungsbezogene
Evaluierungsmaßnahmen) Die Informationssammlung durch
die Arbeitsberichte ist durch Evaluierungen besonderer
Planungsentscheidungen zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
der Fakultät gem. 2 (1) Zl. 1 Evaluierungsverordnung zu
ergänzen.
(4) (Bericht zur Weiterentwicklung der Forschung an der
Fakultät) Alle zwei Jahre hat der/die DekanIn einen
Bericht zur Weiterentwicklung der Forschung zu
erstellen. Dieser Bericht ist dem Fakultätskollegium zur
Kenntnis zu bringen, allenfalls durch dessen Stellungnahme zu
ergänzen sowie dem/der RektorIn und dem Senat der Johannes
Kepler Universität Linz vorzulegen.
(5) (Inhalte des Berichts zur Weiterentwicklung der Forschung
an der Fakultät) Dieser Bericht muß jedenfalls
enthalten:
eine summarische Wiedergabe der planungsrelevanten Ergebnisse einer
Auswertung der Arbeitsberichte der Institutsvorstände, weiterer
forschungsbezogener Informationen sowie etwaiger ergänzender
Evaluierungsmaßnahmen die Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit der Fakultät;
eine Einschätzung und Bewertung dieser Ergebnisse vor dem
Hintergrund der von der Fakultät für die Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit formulierten Ziele;
Pläne für konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung
der Qualität der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der
Fakultät;
sowie eine Einschätzung der Effizienz, Effektivität und
Ökonomie der in den vorhergehenden Berichten zur Forschung
geplanten Weiterentwicklungsmaßnahmen.
Im Bericht ist jedenfalls Bezug zu nehmen auf
Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, wie sie
sich in Veröffentlichungen, Projektarbeiten, Patenten usw.
niederschlagen;
Maßnahmen zur Förderung der wissenschaftlichen
Nachwuchses;
Internationale und regionale Kooperationen in der Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit.
5 Evaluierung von Dienstleistungseinrichtungen
(1) (Evaluation der Dienstleistungseinrichtungen) Die
Dienstleistungseinrichtungen der Johannes Kepler Universität
Linz sind zu einer regelmäßigen Evaluierung ihrer
Tätigkeit verpflichtet.
(2) (Berichte zur Weiterentwicklung der
Dienstleistungseinrichtungen der Johannes Kepler Universität)
Alle zwei Jahre haben die LeiterInnen einen Bericht zur
Weiterentwicklung der jeweiligen
Dienstleistungseinrichtung zu erstellen. Dieser Bericht
ist dem/der RektorIn und dem Senat der Johannes Kepler
Universität Linz vorzulegen.
(3) (Inhalte der Berichte zur Weiterentwicklung der
Dienstleistungseinrichtungen der Johannes Kepler
Universität) Diese Bericht müssen jedenfalls
enthalten:
eine summarische Wiedergabe der planungsrelevanten Ergebnisse dieser
Evaluierungsmaßnahmen;
eine Einschätzung und Bewertung dieser Ergebnisse vor dem
Hintergrund der Ziele der Dienstleistungseinrichtung;
Pläne für konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung
der Qualität der Dienstleistungseinrichtung;
eine Einschätzung der Effizienz, Effektivität und
Ökonomie der in den vorhergehenden Berichten der der
Dienstleistungseinrichtung geplanten
Weiterentwicklungsmaßnahmen;
eine Erläuterung und Begründung der von der jeweiligen
Dienstleistungseinrichtung angewandten Maßnahmen zur
Evaluierung und Qualitätssicherung.