Senatskommission der Johannes Kepler Universität Linz

 

Entwurf für den Satzungsteil

"Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Lehre und Forschung"

Version vom 13.1.1998

Allgemeine Merkmale des Entwurfs

Bei der Erarbeitung des vorliegenden Entwurfs wurden folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:
Die Satzung soll eine klare Orientierung für die Gestaltung von Evaluationsmaßnahmen bieten, ohne jedoch zu sehr in Einzelheiten zu gehen. Auch soll der Satzungsteil flexibel genug sein, um nicht bei jeder - durch die ersten Evaluierungserfahrungen notwendig gemachten - Veränderung der konkreten Evaluierungspraxis abgeändert werden zu müssen.
In schon vorher eingelangten schriftlichen Stellungnahmen und in den Diskussionen der Kommission wurde von einer größeren Anzahl von Mitgliedern betont, daß die Situation im Hinblick auf Forschung und Lehre an den verschiedenen Fakultäten sehr unterschiedlich wäre und daher die Fakultät der Ort sein, an dem konkretere Richtlinien ausgearbeitet werden sollen. Auf der Ebene der Gesamtuniversität wären daher nur einige wenige Orientierungspunkte für von den Fakultäten getragene Evaluationen vorzusehen.

Der Entwurf des Satzungsteils folgt nun folgender allgemeiner Logik:
Zentrales Element der Strategie sind "Berichte". Diese enthalten nicht nur Daten, sondern auch Bewertungen und Entwicklungsplanungen.
Evaluationsaussagen sollen konsequent mit Entwicklungsaussagen verbunden werden, welche wiederum Gegenstand nachfolgender Evaluationen werden.
Im Hinblick auf die einzelnen Evaluierungsinstrumente werden keine Aussagen gemacht, weil diese einesteils in der Evaluierungsverordnung recht konkret vordefiniert sind und weil anderenteils ein gewisser Spielraum für die Fakultäten geschaffen werden soll.


1 Zweck von Evaluierungsmaßnahmen

(1) (Ziele) Evaluierungsmaßnahmen dienen primär der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Qualität der verschiedenen Leistungen der Johannes Kepler Universität Linz. Sie sind so zu gestalten, daß sie einerseits den Mitgliedern und Teilorganisationen der Universität verständliche Rückmeldung über ihre Tätigkeit verschaffen und andererseits Informationen und Perspektiven für Entwicklungsplanung, strategische Entscheidungen und Öffentlichkeitsarbeit der Universität erbringen.

(2) (Meta-Evaluation) Effizienz, Effektivität und Ökonomie der praktizierten Evaluierungsmaßnahmen in Hinblick auf diese Zielsetzungen ist in regelmäßigen Zeiträumen von den evaluierungszuständigen Organen und den richtliniengebenden Kollegialorganen zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Bewertungen sind für die Weiterentwicklung von Richtlinien und Instrumenten zu nutzen.


2 Evaluierungsbereiche

Lehre, Forschung sowie Diensteistungseinrichtungen der Johannes Kepler Universität Linz sollen einer regelmäßigen Evaluierung unterzogen werden. Darüber hinaus ist die Umsetzung von besonderen Planungs- und Entwicklungsentscheidungen durch Evaluierung zu begleiten.


3 Evaluierung der Lehre

(1) (Lehrveranstaltungsevaluation) Die LehrveranstaltungsleiterInnen aller Pflichtlehrveranstaltungen sind zu einer regelmäßigen Evaluierung ihrer Lehrtätigkeit gemäß den Vorgaben von UOG 1993 18, der Evaluierungs-Verordnung sowie gemäß etwaiger ergänzender Richtlinien auf Fakultätsebene verpflichtet.

(2) (Informationssammlung über den Studien- und Prüfungsbetrieb) Der/die StudiendekanIn sammelt - über einzelne Lehrveranstaltungen hinausgehende - Informationen über den Studien- und Prüfungsbetrieb im allgemeinen.

(3) (Laufende Weiterentwicklung) Die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen sowie der Informationssammlung über den Studien- und Prüfungsbetrieb sind von den LehrveranstaltungsleiterInnen, dem/der StudiendekanIn sowie den Studienkommissionen im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches laufend auszuwerten und in entsprechende Projekte zur Weiterentwicklung der Qualität des Studien- und Prüfungsbetriebes umzusetzen.

(4) (Bericht zur Weiterentwicklung der Lehre an der Fakultät) Alle zwei Jahre hat der/die StudiendekanIn im Einvernehmen mit den Studienkommissionen einen Bericht zur Weiterentwicklung der Lehre an der Fakultät zu erstellen.
Dieser Bericht ist dem Fakultätskollegium zur Kenntnis zu bringen, allenfalls durch dessen Stellungnahme zu ergänzen sowie dem/der RektorIn und dem Senat der Johannes Kepler Universität Linz vorzulegen.

(5) (Inhalte des Berichts zur Weiterentwicklung der Lehre an der Fakultät) Dieser Bericht muß jedenfalls enthalten:
eine summarische Wiedergabe der planungsrelevanten Ergebnisse der Informationssammlung über den Studien- und Prüfungsbetrieb, der Lehrveranstaltungsevaluationen sowie der Arbeitsberichte der Institutsvorstände;
eine Einschätzung und Bewertung dieser Ergebnisse vor dem Hintergrund der von der Fakultät für den Studien- und Prüfungsbetrieb formulierten Ziele;
Pläne für konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität des Studien- und Prüfungsbetriebes der Fakultät;
sowie eine Einschätzung der Effizienz, Effektivität und Ökonomie der in den vorhergehenden Berichten zur Lehre geplanten Weiterentwicklungsmaßnahmen.


4 Evaluierung von Forschung

(1) (Arbeitsberichte der Institute) Die Institutsvorstände haben gemäß den Vorgaben von UOG 1993 18, der Evaluierungs-Verordnung sowie gemäß etwaiger ergänzender Richtlinien auf Fakultätsebene in regelmäßigen Abständen einen Arbeitsbericht des Institutes zu erstellen. Dieser Arbeitsbericht ist der Institutskonferenz zur Kenntnis zu bringen, allenfalls durch deren Stellungnahme zu ergänzen und dem/der DekanIn vorzulegen.

(2) (Arbeitsberichte anderer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen) 4 (1) ist sinngemäß auf alle anderen Forschungseinrichtungen der Universität anzuwenden.

(3) (Weitere forschungsbezogene Evaluierungsmaßnahmen) Die Informationssammlung durch die Arbeitsberichte ist durch Evaluierungen besonderer Planungsentscheidungen zur Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Fakultät gem. 2 (1) Zl. 1 Evaluierungsverordnung zu ergänzen.

(4) (Bericht zur Weiterentwicklung der Forschung an der Fakultät) Alle zwei Jahre hat der/die DekanIn einen Bericht zur Weiterentwicklung der Forschung zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Fakultätskollegium zur Kenntnis zu bringen, allenfalls durch dessen Stellungnahme zu ergänzen sowie dem/der RektorIn und dem Senat der Johannes Kepler Universität Linz vorzulegen.

(5) (Inhalte des Berichts zur Weiterentwicklung der Forschung an der Fakultät) Dieser Bericht muß jedenfalls enthalten:
eine summarische Wiedergabe der planungsrelevanten Ergebnisse einer Auswertung der Arbeitsberichte der Institutsvorstände, weiterer forschungsbezogener Informationen sowie etwaiger ergänzender Evaluierungsmaßnahmen die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Fakultät;
eine Einschätzung und Bewertung dieser Ergebnisse vor dem Hintergrund der von der Fakultät für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit formulierten Ziele;
Pläne für konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Fakultät;
sowie eine Einschätzung der Effizienz, Effektivität und Ökonomie der in den vorhergehenden Berichten zur Forschung geplanten Weiterentwicklungsmaßnahmen.
Im Bericht ist jedenfalls Bezug zu nehmen auf
Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, wie sie sich in Veröffentlichungen, Projektarbeiten, Patenten usw. niederschlagen;
Maßnahmen zur Förderung der wissenschaftlichen Nachwuchses;
Internationale und regionale Kooperationen in der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit.


5 Evaluierung von Dienstleistungseinrichtungen

(1) (Evaluation der Dienstleistungseinrichtungen) Die Dienstleistungseinrichtungen der Johannes Kepler Universität Linz sind zu einer regelmäßigen Evaluierung ihrer Tätigkeit verpflichtet.

(2) (Berichte zur Weiterentwicklung der Dienstleistungseinrichtungen der Johannes Kepler Universität) Alle zwei Jahre haben die LeiterInnen einen Bericht zur Weiterentwicklung der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung zu erstellen. Dieser Bericht ist dem/der RektorIn und dem Senat der Johannes Kepler Universität Linz vorzulegen.

(3) (Inhalte der Berichte zur Weiterentwicklung der Dienstleistungseinrichtungen der Johannes Kepler Universität) Diese Bericht müssen jedenfalls enthalten:
eine summarische Wiedergabe der planungsrelevanten Ergebnisse dieser Evaluierungsmaßnahmen;
eine Einschätzung und Bewertung dieser Ergebnisse vor dem Hintergrund der Ziele der Dienstleistungseinrichtung;
Pläne für konkrete Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität der Dienstleistungseinrichtung;
eine Einschätzung der Effizienz, Effektivität und Ökonomie der in den vorhergehenden Berichten der der Dienstleistungseinrichtung geplanten Weiterentwicklungsmaßnahmen;
eine Erläuterung und Begründung der von der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung angewandten Maßnahmen zur Evaluierung und Qualitätssicherung.


© Univ.Prof. Dr. Altrichter, Prof. DDr. Kalb, Prof. Dr. Krotscheck, Prof. Dr. Rummel, Prof. Dipl.Ing. Dr. Thim, Prof. Dr. Wührer, Doz. Dr. Klepp, Dr. Resch, Dr. Stangl, Hrn. Fritz, Hrn. Höglinger, Fr. Rembold, Dr. Oberbauer-Oberparleiter.
© Linz 1996 webmaster (Aktualisiert am Freitag, 16. Januar 1998)
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