Bei der Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit ist man verpflichtet, die Herkunft anzugeben von jeglicher Art fremden Materials, das benutzt wurde, d.h. von:
Demgegenüber erstreckt sich der urheberrechtliche Schutz auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche. Das bedeutet, dass das Urheberrecht sich nur auf wörtliche Zitate, Abbildungen, wörtlich übernommene Tabellen usw. bezieht. Wer z.B. große Teile seiner Diplomarbeit von anderen Verfassern abschreibt, ohne diese Textstellen als Zitate zu kennzeichnen, begeht eine arglistige Täuschung. Ein auf Grund eines solchen Plagiats verliehener akademische Titel ist unrechtmäßig erworben worden. Dabei ist unerheblich, ob die Dissertation auch ohne die unzitiert übernommenen Textteile noch als selbständige wissenschaftliche Leistung anzusehen ist.
In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 heißt
es im Art. 27 (2.): "Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und
materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der
Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen."
Gekürzt nach: Payer, Alois <1944 - >:
Einführung in Formalien wissenschaftlicher Arbeiten. -- 7.
Benutzung fremder Materialien und Urheberrecht. -- Fassung vom 16.
Juni 2000. -- URL: http://www.payer.de/wissarbeit/wissarb07.htm
(02-09-02)