Das AHStG*) regelt für alle Universitätsstudien: Grundsätze und Ziele; Rechte und Pflichten des Lehrkörpers und der Studierenden; Entstehung und Inhalt der weiteren Studienvorschriften (besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne); Zulassungsvoraussetzungen und Aufnahme der ordentlichen, außerordentlichen und Gasthörer; Inskription; Arten und Gliederung von Studiengängen; Arten von Lehrveranstaltungen; Einteilung des Studienjahres; Einrechnung von Semestern; Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen; Arten, Durchführung und Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten; Zeugnisse; akademische Grade.
(1) Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (...), im folgenden kurz als "Hochschulen" bezeichnet, sind:
a) die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz...);
b) die Verbindung von Forschung und Lehre;
c) die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden (...);
d) die Lernfreiheit (...);
e) das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden;
f) die Autonomie der Hochschulen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:
a) der Entwicklung der Wissenschaften und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses:
die Studien dienen über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Bereicherung der Wissenschaft beizutragen;
b) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung:
die Studien haben die Grundlagen des Berufes in der Weise zu vermitteln, daß die Studierenden zu den Ergebnissen der Wissenschaft und den Aufgaben ihrer Forschung, ihren Quellen und Zusammenhängen geführt, in den Methoden der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis und deren Anwendung geschult und auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiterbildung hingewiesen werden. Die Studierenden sollen befähigt werden, in kritischem Denken und selbständigem Handeln ihre künftigen beruflichen Aufgaben in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft zu erfüllen;
c) der Bildung durch Wissenschaft:
die Studierenden sollen jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen;
d) der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen entsprechend den Fortschritten der Wissenschaft (...).
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(4) Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen (...) einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.